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Zur möglichen Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SBG V.

 
Antrag
 
Der Antrag auf Kostenerstattung wird immer vom Patienten gestellt. Kostenerstattung nach § 13  Abs. 3 SGB V ist immer ein Einzelvorgehen des Patienten gegenüber seiner Krankenkasse.
 
Einen Antrag auf Kostenerstattung sollten die Patienten/innen stellen, die sich erfolglos bei kassenzugelassenen Podologen/innen um einen Termin bemüht und diese Vorgeschichte auch dokumentiert haben. Auch die Krankenkasse sollte in die Sache einbezogen werden.

Die ggf. hier vorgeschlagenen Podologen/innen mit freien Terminen sollten aufgesucht werden. Erst wenn kein Termin angeboten wird, die Wartezeit zu lang oder keine Hausbesuche angeboten werden, kommt Kostenerstattung in Frage. All das ist zu dokumentieren.
 
Notwendigkeitsbescheinigung
 
Die Notwendigkeits-/Dringlichkeitsbescheinigung darf ein/e Arzt/Ärztin ausstellen.
 
Ablehnung
 
Ablehnungen des Antrags auf Kostenerstattung sind durchaus üblich.  Widerspruch einzulegen lohnt sich auf jeden Fall. Ggf. unabhängige Patientenberatung (UPB) kontaktieren, ggf. Kooperation mit Rechtsanwalt/Rechtanwältin oder auch weitere Ablehnungen sammeln, um die Notwendigkeit weiter zu unterstreichen. Anonymisierte Weiterleitung an Patientenbeauftragte kann auch hilfreich sein.
 
Klage vor dem Sozialgericht
 
Lehnt auch der Widerspruchsausschuss den Antrag auf Kostenerstattung ab, bleibt nur noch die Klage vor dem Sozialgericht.
 
Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist kostenlos, allerdings wird es schwierig sein, ohne Anwalt/in dort seine Rechte durchzukämpfen. Verliert der/ die Patient/in den Prozess, muss er/sie  die Anwaltskosten tragen. Eine passende Rechtschutzversicherung würde allerdings diese Kosten übernehmen.
 
Musterschreiben

Urteil
 


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